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Förderung eines Urlaubes für pflegende Angehörige - Information zur Umsetzung

BEITRAG VOM 11.02.2026

zu den Infos


„Förderung eines Urlaubes für pflegende Angehörige“ ab 2026
 

Fördervoraussetzung
• Aufrechte häusliche Pflege und Betreuung eines nahen Verwandten durch die Antragsteller:in (= Hauptpflegeperson: Erbringung von mehr als 50 % der Pflege- und Betreuungstätigkeit)
• Häusliche Pflege und Betreuung seit mindestens einem Jahr
• Mindestens Einstufung in der Pflegestufe 3 bzw. 2 bei Demenzdiagnose (Facharzt/Fachärztin)
• Hauptwohnsitz in Kärnten (gemeinsamer Hauptwohnsitz bei Pflege in der Pflegestufe 6 und 7)
• Absolvierung eines Beratungsgesprächs zu Unterstützungsleistungen für Pflege und Betreuung beim Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice an den Bezirkshauptmannschaften oder bei der Pflegenahversorgung in den Gemeinden
• Monatliches Netto-Gesamteinkommen der/des pflegenden Angehörigen: maximal € 2.000,--
Die Einkommensgrenze erhöht sich bei Unterhaltspflichten um € 400 je unterhaltsberechtigtem Angehörigen bzw. um € 600 je unterhaltsberechtigtem Angehörigen mit Behinderung.
• Nachweis eines durchgehend mindestens 4tägigen (3 Nächtigungen) Erholungsurlaubes der pflegenden Angehörigen in Österreich.
 

Höhe des Zuschusses
Gefördert werden die Kosten eines absolvierten Urlaubes (Verpflegung und Nächtigung in der Urlaubsunterkunft) bis zu maximal € 400 pro pflegender Angehöriger/pflegendem Angehörigen. Der Zuschuss kann alle zwei Jahre beantragt werden.
Antragsunterlagen
• Unterfertigter Antrag „Förderung eines Urlaubes für pflegende Angehörige“ mit Nachweis des erfolgten Beratungsgespräches
• Kopie der letzten drei Monatsrechnungen allfällig in Anspruch genommener Pflege- und Betreuungsleistungen (Mobile Soziale Dienste, Tagesstätten, 24-Stunden-Betreuung)
• Pflegegeldbescheid
• Einkommensnachweis(e) der/des pflegenden Angehörigen (Hauptpflegeperson)
• Rechnung der Urlaubsunterkunft (Hotel, Pension, Gesundheits-, Wellness- oder Kureinrichtung in Österreich), lautend auf den Namen des Antragstellers


Antragseinbringung
• Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Konsumierung des Urlaubes mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen.
• Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages.
• Die Anträge sind auf der Homepage des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at Thema Pflege), bei den Gemeindeämtern und den Bezirksverwaltungsbehörden erhältlich.
• Die Förderung wird nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch.

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